Eingriffsregelung

Konfliktermittlung und Maßnahmenplanung zur Kompensation von Beeinträchtigungen

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Landschaftspflegerischer Begleitplan

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Maßnahmenplanung

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Kompensationsflächen

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Ersatzgeldberechnung

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Consulting

Ziel & Grundprinzipien

Grundlegendes Ziel der Eingriffsregelung ist der Schutz und Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes. Dies basiert auf der Grundidee eines Verschlechterungsverbotes. Hierbei kommen zwei zentrale Prinzipien zum Tragen.

1. Zum einen gilt der Vermeidungsgrundsatz, aufgrund dessen vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sind. Immer dann, wenn eine sogenannte zumutbare Alternative zum geplanten Bauvorhaben besteht, ist eine Beeinträchtigung vermeidbar. Entstehen allerdings doch Beeinträchtigungen für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes, ist dies zu begründen.

2. Zum anderen sieht das Vorsorgeprinzip vor, dass die vom Eingriffsverursacher voraussichtlich geschuldeten Beeinträchtigungen, im Vorfeld mit Vermeidungs-, Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen zu minimieren, bzw. zu kompensieren sind.

Das bedeutet für den Vorhabensträger, dass eine Baugenehmigung erst erfolgen kann, wenn die Kompensationsmaßnahmen und die ggf. erforderlichen Flächen festgelegt und vorhanden sind.

Prüfgegenstand

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung stellt demnach ein Prüfinstrument im Zulassungsverfahren von Bauprojekten im planungsrechtlichen Außenbereich dar, also im Zuge von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren für bspw. Straßen, Windenergieanlagen oder Stromtrassen.

An dem Verfahren sind in jedem Fall der Eingriffsverursacher, die Genehmigungsbehörde und die Naturschutzbehörde beteiligt.

Der Eingriffsverursacher ist entsprechend den §§ 13 – 19 Bundesnaturschutzgesetz dazu verpflichtet

  • vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen,
  • unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen und
  • nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen durch Ersatz in Geld zu kompensieren.

Bei nicht ausgleichbaren und nicht in sonstiger Weise kompensierbaren Beeinträchtigungen wird der Eingriff dem Verursacher untersagt.

Hier ist es also wichtig, möglichst früh im Planungsprozess den voraussichtlichen Kompensationsaufwand abzuschätzen und mögliche Maßnahmen mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

Eingriffstatbestand

In § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz wird der Eingriff wie folgt definiert:

„Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt und Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können“.

Der sogenannte Eingriffstatbestand tritt also ein, wenn eine Gestalt- und Nutzungsänderung von Grundflächen eintreten, die zur Folge haben, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden könnten. An dieser Stelle reicht die alleinige Möglichkeit einer eintreffenden Beeinträchtigung.

Landschaftspflegerischer Begleitplan

Der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) behandelt die Eingriffsregelung und ist Bestandteil der Genehmigungsunterlagen des geplanten Bauvorhabens. Zur Erstellung des LBP wird im Vorfeld die Aufgabenstellung und der Leistungsumfang ermittelt. Zentrales Element des LBP ist die exakte Bestandserhebung und -bewertung.

Erst wenn die vorherrschenden ökologischen Bedingungen eindeutig geklärt sind, kann eine Konfliktanalyse erfolgen. In dieser werden unter Berücksichtigung aller Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen die vom Bauvorhaben ausgehende Wirkfaktoren beschrieben.

Kommt es zu einem unvermeidbaren Konflikt wird dieser im Herzstück des LBP – der Maßnahmenplanung – entschärft. Die Maßnahmenplanung legt fest welche Maßnahmen notwendig sind um die voraussichtlichen Beeinträchtigungen vollumfänglich zu kompensieren. Die Darstellung des LBP erfolgt in Textform und in Planunterlagen.

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Kompensationsplanung

Kompensationsplanung

Ausgleichsmaßnahmen müssen die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes sowie das Landschaftsbild landschaftsgerecht in gleichartiger Weise wiederherstellen. Ersatzmaßnahmen erfordern eine gleichwertige Wiederherstellung. Der Ausgleich geht dem Ersatz vor. Die Entwicklung von Kompensationsmaßnahmen erfolgt meist bei der Erarbeitung eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LPB). Dieser wird im Zuge der Genehmigungsplanung von Bauvorhaben erforderlich.

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Landschaftspflegerischer Begleitplan

Landschaftspflegerischer Begleitplan

Die Eingriffsregelung greift flächendeckend überall dort, wo erhebliche Veränderungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes vorgenommen werden. Bestandteil der Eingriffsregelung ist es mögliche Auswirkungen eines Vorhabens auf Natur und Landschaft zu prognostizieren. Dabei sollen Beeinträchtigung vorrangig vermieden werden. Ist dies nicht möglich müssen landschaftspflegerische Maßnahmen in Form von Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen ergriffen werden, welche im Landschaftspflegerischen Begleitplan beschrieben werden.

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