Unsere Leistungen
Umweltplanerische Fachgutachten für Ihr Bauprojekt
Was wir machen
Artenschutzgutachten
Rechtliche Prüfung der Verbotstatbestände nach Bundesnaturschutzgesetz
Eingriffsregelung
Konfliktermittlung und Maßnahmenplanung zur Kompensation von Beeinträchtigungen
Unverbindliches Angebot anfordern
Artenschutz
Die Notwendigkeit einer artenschutzrechtlichen Prüfung bei einem Bauvorhaben ergibt sich aus dem § 44 Bundesnaturschutzgesetz. Aufgrund dessen muss ermittelt werden, ob Tier- oder Pflanzenarten der besonders und streng geschützten Arten von einem Eingriff betroffen sind und ob die sogenannten Zugriffsverbote aus dem § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz eintreten.
Demnach ist es untersagt die oben genannten Tierarten
- zu fangen, verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsform aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- oder Wanderungszeiten erheblich zu stören. Dieser Tatbestand ist gegeben, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population durch die Störung verschlechtert,
- oder deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z. B. Nester, Höhlen, …) aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Das Ziel aller artenschutzrechtlichen Prüfungen und Untersuchungen ist es zu überprüfen, ob es projektbedingt zu Verstößen gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz kommen kann.
- Artenschutzrechtliche Prüfung
- NATURA-2000-Verträglichkeitsprüfungen
- Faunistische Potentialanalyse
- Freilanderfassungen
- Erfolgskontrolle
- Vögel
- Fledermäuse
- Amphibien
- Reptilien
- Heuschrecken

Eingriffsregelung
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung stellt demnach ein Prüfinstrument im Zulassungsverfahren von Bauprojekten im planungsrechtlichen Außenbereich dar, also im Zuge von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren für bspw. Straßen, Windenergieanlagen, oder anderen Bauvorhaben. An dem Verfahren sind in jedem Fall der Eingriffsverursacher, die Genehmigungsbehörde und die Naturschutzbehörde beteiligt.
Der Eingriffsverursacher ist entsprechend den §§ 13 – 19 Bundesnaturschutzgesetz dazu verpflichtet
- vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen,
- unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen und
- nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen durch Ersatz in Geld zu kompensieren.
Bei nicht ausgleichbaren und nicht in sonstiger Weise kompensierbaren Beeinträchtigungen wird der Eingriff dem Verursacher untersagt. Hier ist es also wichtig, möglichst früh im Planungsprozess den voraussichtlichen Kompensationsaufwand abzuschätzen und mögliche Maßnahmen mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
- Landschaftspflegerischer Begleitplan
- Maßnahmenplanung
- Kompensationsflächenmanagement
- Ersatzgeldberechnung
- Consulting
- Straßenbau
- Erneuerbare Energien
- Abgrabungen
- Bauleitplanung
- Sonstige Infrastrukturvorhaben

Sie planen ein Bauprojekt?
Wir unterstützen Sie dabei!
habitat.eins
Artenschutz & Eingriffsregelung
Inhaber Igor Schellenberg
Lange Straße 67
32278 Kirchlengern
0179 / 67 133 89
mail@habitateins.de
Karriere
Wir suchen immer smarte und engagierten Umweltplanerinnen und Umweltplaner, die unsere Projekte nach vorne bringen und unser Umweltplanungsbüro mitgestalten wollen. Bewerben Sie sich gerne initiativ bei uns.
Wer wir sind
Wir sind ein aufstrebendes und engagiertes Umweltplanungsbüro und spezialisiert auf die artenschutzrechtliche Prüfung und die Eingriffsregelung. Mit unserer Fachexperise begleiten wir den infrastrukturellen Fortschritt in Deutschland.
Was wir machen
Wir erstellen umweltplanerische Fachgutachten in denen die Auswirkungen eines Bauprojekts auf Natur und Landschaft ermittelt und bewertet werden. Mit unserer Fachexpertise unterstützen wir Sie auf der Genehmigungsebene Ihres Bauvorhabens.