Bei einem geplanten Gebäudeabriss in der Nähe eines Naturschutzgebietes in Löhne (Westf.) war nicht auszuschließen, dass mit dem Abriss der potentiellen Lebensstätten von streng geschützten Tierarten, die im Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG und der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind, betroffen sein könnten (u.a. Greifvögel, Eulen, Fledermäuse).
Gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Vor dem Abriss der Gebäude war also sicherzustellen, dass keine gebäudebewohnenden Arten durch die Abrissarbeiten beeinträchtigt werden und kein Verstoß gegen § 44 BNatSchG vorliegt. Dazu sind Kontrollen zum Vorkommen von gebäudebewohnenden Tierarten durchgeführt worden.