Artenschutz

Rechtliche Prüfungen nach Bundesnaturschutzgesetz

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Artenschutzrechtliche Prüfung

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NATURA-2000-Verträglichkeitsprüfungen

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Faunistische Potentialanalyse

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Freilanderfassungen

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Erfolgskontrolle

Artenschutzrecht

Der Artenschutz ist als ein Teil des Naturschutzes zu verstehen. Die rechtliche Grundlage dafür bilden europäische Gesetze. Zum Erhalt geschützter Arten hat die europäische Union Bestimmungen zum Artenschutz in der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und der Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) erlassen. Diese Bestimmungen sind in nationales Recht umzusetzen.

Die artenschutzrechtliche Prüfung zielt darauf ab, während eines Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahrens für Projekte und Pläne nicht nur Vorgaben der Eingriffsregelung oder der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen, sondern auch die Belange des besonderen Artenschutzes.

Schützenswerte Arten

Der Weltbiodiversitätsrat (IPBES) hat in dem Artenschutzbericht 2019 dargestellt, dass rund eine Millionen Arten innerhalb der nächsten Dekaden verschwinden, wenn der Trend der Verschlechterung unserer Ökosysteme weiterhin bestehen bleibt. Auch die Internationale Rote Liste der Weltnaturschutzunion IUCN bezeugt, dass 40% der Amphibien, 25% der Säugetiere und jede achte Vogelart bedroht sind.

Verdeutlicht wird die Bedeutung des Artenschutzes durch die rechtliche Verankerung in der europäischen und nationalen Gesetzgebung. Mithilfe der Artenschutzrechtlichen Prüfung wird sichergestellt, dass der Artenschutz bei Infrastrukturprojekten wie bspw. dem Neubau einer Straße oder der Errichtung von Windenergieanlagen gewährleistet ist.

NATURA 2000

Das Erlassen der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie hat in Europa zur Ausweisung eines kohärenten Netzwerkes aus Schutzgebieten maßgeblich beigetragen. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung versucht als Instrument der Umweltvorsorge dieses Netzwerk zu sichern und negative Beeinträchtigungen zu verhindern. Fast jedes Vorhaben was das Potenzial hat ein NATURA 2000-Gebiet in seinen Erhaltungszielen zu beeinträchtigen muss durch die FFH-Verträglichkeitsprüfung geprüft werden.

Der Rahmen für die Bescheinigung der Unverträglichkeit ist sehr breit gesetzt, wodurch in der Regel eine Vielzahl von Projekten und Plänen NATURA 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen können. An dieser Stelle sind Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen die beste Möglichkeit die Beeinträchtigungen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle zu bringen. Oft ist jedoch schon im Vorhinein absehbar, ob ein Projekt oder Plan der Ausnahmeprüfung bedarf oder nicht.

Artenschutzrechtliche Prüfung

Mit der Artenschutzrechtlichen Prüfung werden möglichst früh während eines Planungsprozesses alle planungsrelevanten Arten erfasst und bewertet. Unter Berücksichtigung aller Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen wird eine Konfliktanalyse durchgeführt.

Alle verbleibenden unvermeidbaren Konflikte werden entweder für ganze Artengruppen oder Art für Art hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen geprüft. Somit wird auch eine artenschutzrechtliche Planungssicherheit für den Bauherrn bewirkt. Dieser kann sich sicher sein, dass alle artenschutzrechtlichen Belange vollumfänglich erfüllt worden sind und keine strengen oder besonders geschützten Arten beeinträchtigt werden.

Als komplexes Instrument zur Einhaltung europäischen Rechts dient die ASP somit dem Schutz der Flora und Fauna und sorgt für eine möglichst ausbalancierte Koexistenz zwischen dem Menschen und den Pflanzen und Tieren.

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Artenschutz am Gebäude

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FFH-Verträglichkeitsprüfung

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Artenschutzrechtliche Prüfung

Artenschutzrechtliche Prüfung

Die artenschutzrechtliche Prüfung zielt darauf ab, während eines Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahrens für Projekte und Pläne nicht nur Vorgaben der Eingriffsregelung oder der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen, sondern auch die Belange des besonderen Artenschutzes.

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