Rechtsfolgen in der Eingriffsregelung

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung folgt einer Entscheidungskaskade mit jeweils einer bestimmten Rechtsfolge als Ergebnis. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen die jeweiligen Rechtsfolgen kurz und prägnant näherbringen. Jedes Verfahren beginnt mit:

Geht durch das geplante Vorhaben eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, bzw. Veränderungen des Grundwasserspiegels in Verbindung mit der Bodenschicht hervor? Falls Nein, braucht keine weitere Maßnahme erfolgen.

Falls die oben genannte Frage mit Ja beantwortet wurde, muss sich die Frage gestellt werden, ob das geplante Vorhaben die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen könnte. Falls Nein, braucht ebenfalls keine weitere Maßnahme erfolgen.

Wird diese Frage hingegen mit Ja beantwortet wird, treten bestimmte Rechtsfolgen in Kraft.

Inhalt

Beeinträchtigung unterlassen

Ausgleichsmaßnahmen festsetzen

Ersatzmaßnahmen festsetzen

Ersatzzahlung leisten

Untersagung des Eingriffs

Beeinträchtigung unterlassen

Wenn also durch ein geplantes Vorhaben eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung einer Grundfläche hervorgeht und dabei die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich beeinträchtigt wird, müssen vorrangig mögliche Beeinträchtigungen unterlassen werden. Dies kann in Form von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen im Zuge der Bauausführung geschehen.

Ausgleichsmaßnahmen festsetzen

Sind diese durch das Vorhaben entstandenen Beeinträchtigungen allerdings nicht vermeidbar, werden Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.

Ausgleichsmaßnahmen sind Maßnahmen die den Eingriff gleichartig ausgleichen.

Die Maßnahmen gleichen die entstandenen Beeinträchtigungen also in einem sachlich-funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff wieder aus.

Wenn bspw. durch die Neuerrichtung eines Radweges entlang einer Landstraße eine Baumreihe weichen muss, dann sind möglichst zeitnah und in direkter räumlicher Nähe zum Eingriffsort wieder lineare Gehölzstrukturen in Form von Einzelbäumen oder Baum-Strauchhecken anzulegen.

Ersatzmaßnahmen festsetzen

Ist eine Beeinträchtigung allerdings nicht ausgleichbar, besteht die Möglichkeit die Beeinträchtigung in sonstiger Weise zu kompensieren. Dafür sind Ersatzmaßnahmen zu entwickeln.

Ersatzmaßnahmen sind Maßnahmen die den Eingriff gleichwertig ausgleichen.

Das bedeutet, dass an entfernter Stelle zum Eingriff Bäume bspw. Bäume gepflanzt werden können, obwohl durch den Eingriff ein Fließgewässer beeinträchtigt worden ist.

Ersatzzahlung leisten

Sind keine Kompensationsflächen verfügbar, auf denen die Ersatzmaßnahmen umgesetzt werden können, besteht als Ultima Ratio die Möglichkeit zur Leistung eines Ersatzgeldes.

Dem geht allerdings eine Abwägung voraus. In dieser Abwägung wird ermittelt ob das geplante Vorhaben im Range vorgeht. Das bedeutet, dass der Eingriff den Belangen von Natur und Landschaft gegenübergestellt wird.

Überwiegen die Belange von Natur und Landschaft nicht, kann ein Ersatzgeld gefordert werden.

Dies wird dann unmittelbar an die zuständige Naturschutzbehörde verrichtet, in dessen Verwaltungsgebiet der Eingriff liegt.

Die Berechnung des Ersatzgeldes richtet sich nach Projektart und Vorgaben der Landkreise und Städte.

Das Ersatzgeld wird von der Naturschutzbehörde zweckgebunden für zukünftige Renaturierungsmaßnahmen auf Flächen der öffentlichen Hand verwendet.

Untersagung des Eingriffs

Gehen die Belange von Natur und Landschaft dem geplanten Eingriff vor und sind keine besonders zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorhanden, kann das Projekt untersagt werden. Somit darf der Vorhabenträger seine Planung nicht realisieren.

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Kompensationsplanung

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Ausgleichsmaßnahmen müssen die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes sowie das Landschaftsbild landschaftsgerecht in gleichartiger Weise wiederherstellen. Ersatzmaßnahmen erfordern eine gleichwertige Wiederherstellung. Der Ausgleich geht dem Ersatz vor. Die Entwicklung von Kompensationsmaßnahmen erfolgt meist bei der Erarbeitung eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LPB). Dieser wird im Zuge der Genehmigungsplanung von Bauvorhaben erforderlich.

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