Landschaftspflegerischer Begleitplan

Die Eingriffsregelung greift flächendeckend überall dort, wo erhebliche Veränderungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes vorgenommen werden. Bestandteil der Eingriffsregelung ist es mögliche Auswirkungen eines Vorhabens auf Natur und Landschaft zu prognostizieren. Dabei sollen Beeinträchtigung vorrangig vermieden werden. Ist dies nicht möglich müssen landschaftspflegerische Maßnahmen in Form von Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen ergriffen werden, welche im Landschaftspflegerischen Begleitplan beschrieben werden.

Der Landschaftspflegerische Begleitplan fasst somit alle nötigen Arbeitsschritte zur Durchführung der Eingriffsregelung schriftlich und kartographisch zusammen. Er ist in der Regel Bestandteil der Planunterlagen und notwendig für die Genehmigung von Bauvorhaben.

Die Pflicht zur Erstellung dieses Fachgutachtens liegt dabei beim Vorhabensträger, welcher meist Umweltplanungsbüros mit der Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplans beauftragt.

Inhalt

Der LBP in der Eingriffsregelung

Arbeitsschritte eines Landschaftspflegerischen Begleitplans

Tatbestand des Eingriffs und Verschlechterungsverbot

Eingriffsminimierung

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Abwägung und Ersatzzahlung

Ökokonten und die Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen

Der Landschaftspflegerische Begleitplan im Verhältnis zu anderen Umweltprüfungen

Fazit

Der LBP in der Eingriffsregelung

Die Eingriffsregelung wurde 1976 im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankert. Man verfolgte damit vorsorgend Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erkennen und diese bestmöglich zu kompensieren.

Die Schutzgüter der Eingriffsregelung, also der Hauptgegenstand, sind die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts als Ergebnis des Zusammenwirkens von Boden, Wasser, Klima, Luft, Biotopen, Pflanzen und Tieren sowie das Landschaftsbild. Die Eingriffsregelung ist somit zentrales Instrument der Umweltfolgenabschätzung- und Bewältigung des Bundesnaturschutzgesetzes.

Die Eingriffsregelung wird dabei jedoch stets im Huckepackverfahren angewendet. Das heißt, dass immer ein übergeordnetes Verfahren benötigt wird, um die Eingriffsregelung anzuwenden. Dies umfasst nach § 17 Abs. 2 BNatSchG Vorhaben die eine behördliche Zulassung bedürfen, einer Behörde angezeigt werden muss oder von einer Behörde durchgeführt wird.

Mehr über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung finden sie hier.

Für alle sonstigen Eingriffe besteht ein eigenes Zulassungsverfahren. Die Genehmigung ist in diesem Fall schriftlich zu beantragen, wobei die Entscheidungen über den Eingriff die Naturschutzbehörde trifft (§ 17 Abs. 3 BNatSchG). Bei der behördlichen Zusammenarbeit muss stets das Benehmen zwischen der zuständigen Behörde und der Naturschutzbehörde hergestellt werden.

Arbeitsschritte eines Landschaftspflegerischen Begleitplans

Der Landschaftspflegerische Begleitplan dokumentiert die Auswirkungen von Vorhaben und nötige Maßnahmen zur Kompensation, die bei Eingriffen in Natur und Landschaft anfallen. Er ist also ein zentrales Dokument bei der Durchführung der Eingriffsregelung.

Die Arbeitsschritte zur Erarbeitung eines Landschaftspflegerischen Begleitplans bzw. Durchführung der Eingriffsregelung schließen dabei insbesondere ein:

  • Beschreibung des geplanten Vorhabens und Überprüfung der Erfüllung des Eingriffstatbestandes,
  • Festlegung des vom Eingriff betroffenen Raumes (Untersuchungsraum),
  • Erfassung und Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft,
  • Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen und Beeinträchtigungen des Vorhabens auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes,
  • Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen,
  • Erarbeitung eines Maßnahmenkonzeptes zum Ausgleich und ggf. Ersatz nicht vermeidbarer Beeinträchtigungen,
  • Abwägung bei verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen,
  • ggf. Ermittlung einer Ersatzzahlung,
  • Durchführung von Erfolgskontrollen.

Tatbestand des Eingriffs und Verschlechterungsverbot

Generell ist ein Verursacher verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft zu unterlassen. Bestehen Alternativen zum Vorhaben, die mit geringeren Beeinträchtigungen verbunden sind, sind diese zu verfolgen. Dies zielt auf das Verschlechterungsverbot und der Sicherung des Zustands der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes ab.

Der Zeitpunkt in dem es zum Einsatz der Eingriffsregelung und damit der Erfüllung des Eingriffsbestandes kommt, ist im § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes definiert.

So stellt jede Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder die Veränderung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwassers ein Eingriff dar, aber nur sofern es die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen kann.

Der Eingriffsbegriff ist somit sehr breit ausgelegt und deckt dadurch auch die meisten Planungsvorhaben ab.

Um die Übersicht etwas zu vereinfachen haben die meisten Länder sogenannte Positiv- und Negativlisten erstellt, auf denen aufgeführt wird welche Vorhaben den Eingriffstatbestand in der Regel erfüllen und welche nicht. Jedoch unterliegt die tatsächliche Beurteilung eines Eingriffstatbestandes letzten Endes immer der argumentativen Begründung.

Des Weiteren sind einige Vorhaben die insbesondere die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft betreffen gesetzlich vom Eingriffstatbestand befreit, solange sie die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigen.

Eingriffsminimierung

Sind Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermeidbar, bzw. bestehen Alternativen zum Vorhaben, besteht die Möglichkeit der Eingriffsminimierung. Hier wird geprüft ob mögliche Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen ergriffen werden können. Dies beinhaltet vor allem bauliche Veränderung des Vorhabens, sodass Beeinträchtigungen gar nicht erst entstehen.

Kann der Radweg beispielsweise so verlegt werden, dass geringere Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild entstehen?

Hier ist besonders eine vorausschauende Bauplanung von Vorteil, um die Eingriffsfolgen zu reduzieren. Des Weiteren können Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ergriffen werden um von den Baumaßnahmen ausgehende Beeinträchtigungen zu reduzieren. Dies kann z.B. der ordnungsgemäße Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen oder die Abstimmung der Bauarbeiten auf die Brutaktivität von Vögeln sein.

Dabei ist jedoch hervorzuheben, dass die Eingriffsregelung nicht zu Standortalternativen verpflichtet. Nach Breuer in Riedel et al. 2016 muss dabei lediglich die Variante mit den geringsten Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft verfolgt werden.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Sind Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht zu vermeiden müssen diese ausgeglichen bzw. ersetzt werden (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). Der Ausgleich und Ersatz erfolgt dabei mit landschaftspflegerischen Maßnahmen mit positiven Effekten für Natur und Landschaft.

Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neugestaltet ist

§ 15 Abs. 2 S. 2 BNatSchG

Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet

§ 15 Abs. 2 S. 3 BNatSchG

Ausgleichsmaßnahmen zielen darauf ab, dass nach der Durchführung des Eingriffs und der Maßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft zurückbleiben.

Die Maßnahmen sollten dabei am Ort des Eingriffs oder in unmittelbarer Nähe realisiert werden, sodass ein räumlicher Zusammenhang entsteht.

Die gleichartige Wiederherstellung meint hierbei, dass die vom Eingriff betroffenen Werte und Funktionen auszugleichen sind. Dies muss in einem überschaubaren Zeitraum (>ca. 25 Jahre) wirksam werden. Im Gegensatz dazu besteht bei der Realisierung von Ersatzmaßnahmen ein größerer räumlicher Spielraum. Hier können die beeinträchtigten Werte und Funktionen an anderer Stelle im selben Naturraum nach in ähnlicher Art und Weise wiederhergestellt werden.

Auch wenn keine gesetzliche Bevorzugung von Ausgleichs- über Ersatzmaßnahmen besteht, ist fachlich gesehen immer die bestmögliche Kompensation anzustreben.

Die Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen sind nach § 15 Abs. 4 BNatSchG durch den Vorhabensträger für die Dauer des Eingriffs zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Dies bedeutet, dass solange die Beeinträchtigungen durch das Vorhaben bestehen, auch die Maßnahmen aufrechterhalten werden müssen. Dies beinhaltet je nach durchgeführter Maßnahme beispielsweise das mähen einer Wiese oder das fachgerechte Zurückschneiden von Gehölzen.

Abwägung und Ersatzzahlung

Nach § 15 Abs. 5 BNatSchG darf ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, sobald die Beeinträchtigungen weder vermieden noch in einer angemessenen Frist ausgeglichen oder ersetzt werden können und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Abwägung anderen Belangen vorgehen.

An dieser Stelle kommt es somit zur Einzelfallentscheidung. Es muss geprüft werden, ob die Belange des Naturschutzes den mit dem Projekt verfolgten Belangen überwiegen. Die abwägende Behörde muss jedes Vorhaben für sich beurteilen.

Wird ein Eingriff zugelassen obwohl die Beeinträchtigungen nicht vermieden, ausgeglichen oder ersetzt werden können, hat der Verursacher nach § 15 Abs. 2 BNatSchG Ersatz in Form von Geld zu leisten. Diese Form der geldlichen Kompensation stellt jedoch immer nur die letzte Option dar und kann erst in Betracht gezogen werden, sobald keinerlei Maßnahmen durchgeführt werden können.

Die Möglichkeit der zweckgebundenen Ersatzzahlung trägt zwar zu einer Verbesserung von Natur und Landschaft bei, behebt in der Regel jedoch nicht die konkreten Eingriffsfolgen.

Die Höhe des Ersatzgeldes richtet sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie den Flächenbereitstellungskosten inklusive der Personal- und Verwaltungskosten.

Sind die Kosten auf diese Weise nicht ermittelbar, richtet sich die Höhe des Ersatzgeldes nach der Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Länder können die Ermittlung der Höhe der Ersatzzahlung weiter konkretisieren. So hat beispielsweise Niedersachsen nach § 6 Abs. 1 NAGBNatSchG festgelegt, dass die Höhe der Ersatzzahlung nicht über 7 % der Kosten für Planung und Ausführung des Vorhabens einschließlich der Beschaffungskosten für Grundstücke betragen darf.

Die Ersatzzahlung ist vor Durchführung des Eingriffs zu entrichten. Des Weiteren ist die Ersatzzahlung von der Behörde zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wenn möglich im vom Eingriff betroffenen Naturraum zu verwenden.

Ökokonten und die Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen

Eine weitere Möglichkeit zur Kompensation ist die Bevorratung. Dabei werden nach § 16 BNatSchG im Vorfeld Maßnahmen für ein zu erwartenden Eingriff durchgeführt. Hierbei werden also noch bevor der Eingriff stattgefunden hat, Maßnahmen für Natur und Landschaft durchgeführt, um Beeinträchtigungen zu kompensieren.

Diese vorgezogenen Maßnahmen müssen jedoch ebenso Kriterien erfüllen.

Sie müssen die Voraussetzungen für Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen erfüllen, ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Verwendung von öffentlichen Mitteln durchgeführt worden sein. Weiterhin muss eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen vorliegen, um den Wertzuwachs durch die Kompensation ermitteln zu können.

Die gängigste Handhabung der Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen sind sogenannte Ökokonten und Flächenpools.

Ein Flächenpool ist eine Ansammlung von potentiellen Ausgleichs- und Ersatzflächen, die jedoch noch nicht für ein bestimmten Eingriff verwendet wurden. Bei einem Ökokonto kann „eingezahlt“ und in den Flächenpools Maßnahmen durchgeführt werden. Dadurch werden sogenannte Ökopunkte generiert deren Wert sich je nach durchgeführter Maßnahme und Ausgangszustand der Fläche bemisst.

Kommt es nun zu einem Eingriff können die generierten Ökopunkte genutzt und vom Ökokonto „abgebucht“ werden. Die Betreiber derartiger Ökokonten sind in der Regel Gemeinden oder speziell dafür gegründete Stiftungen.

Der Landschaftspflegerische Begleitplan im Verhältnis zu anderen Umweltprüfungen

Neben Eingriffen in Natur und Landschaft nach der Definition der Eingriffsregelung kann es bei Vorhaben auch häufig zu Beeinträchtigungen von Schutzgebieten gemeinschaftlicher Bedeutung (NATURA 2000 Gebiete) und besonderen Tier- und Pflanzenarten kommen.

In diesen Fällen werden dann eine FFH-Verträglichkeitsprüfung und spezielle Artenschutzprüfung durchgeführt. Bei diesen Umweltprüfzungen kann es ebenso zur Festlegung von Maßnahmen kommen. Der Landschaftspflegerische Begleitplan nimmt hier eine Bündelungsfunktion ein. Hier werden ebenfalls alle Maßnahmen aufgeführt, die durch andere Umweltprüfungen formuliert werden. Dies geschieht einerseits auf Grund der möglichen inhaltlichen Überschneidungen der Maßnahmen der einzelnen Prüfungen. Andererseits weil der Landschaftspflegerische Begleitplan Teil der Genehmigungsunterlagen ist, somit mit planfestgestellt wird und dadurch rechtliche Bindungswirkung erhält.

Mehr zur FFH-Verträglichkeitsprüfung finden Sie hier.

Mehr zur artenschutzrechtlichen Prüfung finden Sie hier.

Fazit

Die Eingriffsregelung ist ein seit über 40 Jahren in der Planungspraxis fest verankertes rechtliches Instrument zur Umweltfolgenabschätzung und –bewältigung. Für fast jedes Bauvorhaben wird somit ein Landschaftspflegerischer Begleitplan verpflichtend erstellt.

Eine fachlich korrekte Bewältigung der Beeinträchtigungen von Eingriffen benötigt ein umfangreiches Wissen über ökologische Zusammenhänge innerhalb von Natur und Landschaft und eine umfassende Kenntnis des deutschen Planungsrechts.

Darüber hinaus ist eine Koordinierung mit den zuständigen Behörden und anderen Beteiligten von Nöten um eine bestmögliche Kompensation zum Schutz der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erreichen.

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Ausgleichsmaßnahmen müssen die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes sowie das Landschaftsbild landschaftsgerecht in gleichartiger Weise wiederherstellen. Ersatzmaßnahmen erfordern eine gleichwertige Wiederherstellung. Der Ausgleich geht dem Ersatz vor. Die Entwicklung von Kompensationsmaßnahmen erfolgt meist bei der Erarbeitung eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LPB). Dieser wird im Zuge der Genehmigungsplanung von Bauvorhaben erforderlich.

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